Ortenberger Heinzelmännchen Dienstleistungsservice
Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über
5 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages und nach Zahlungseingang in Kraft.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Reinigungsvertrag gilt für höchstens 6 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (ab Erteilungsdatum).
Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, Winterdienstverordnung 2003, MA 70 II 1995/62 idF 14.10.1965). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:
Bei verparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich nach ermessen des Auftragnehmers. Eine Verpflichtung zur händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.
Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall
von 24 Stunden. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, zB Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 8 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.
Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.
Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.
Eine Entfernung von Streumittel auf nicht öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Auftraggeber beweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Auftragnehmers resultieren, schad- und klaglos zu halten.
Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen.
Der Auftragnehmer ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des Auftraggebers selbst, eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind .
Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen.
Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt Straßenbauarbeiten oder auch wenn kein Bedarf zur Räumung besteht).
Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.
Zahlung bei Firmen Kunden ist in monatliche Abschläge nach Zahlungsplan zu entrichten.
In den Folgejahren ist das Räumungsentgelt am 1. November fällig und bis zum 25.10. zu zahlen (Zahlungseingang).
Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen. Weiters trägt der Auftraggeber die mit der Einbringlichmachung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde erhalten Sie die Rechnung grundsätzlich
erst nach Zahlungseingang über die eingegangenen Summe.
Das vereinbarte Entgelt wird wertgesichert und vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Baukostenindex ergeben sollte. Änderungen sind jeweils solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5 % des vereinbarten oder eines verminderten oder erhöhten Betrags, der sich aus der Anwendung der Wertsicherungsklausel ergeben hat, nicht übersteigen. Schwankungen über 5 % sind jedoch voll zu berücksichtigen.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzen, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen.
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Büdingen als vereinbart.
Ortenberger Heinzelmännchen
Hausmeister- & Dienstleistungs - Service